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Mietvertrag für Leihwagen
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Abgeschlossen zwischen einerseits Automobile-Rent Autókölcsönző és Szolgáltató Kft. (Sitz: 1029 Budapest, Temető u. 19., Firmenregisternummer: 01-09-865248, Steuernummer: 13630418-2-41) als Vermieter (im Weiteren: „Vermieter“) und andererseits

Name:______________________(Geburtsort:_______________________,
Geburtsdatum:___________________, Mädchenname der Mutter: ________________,
Personalausweisnummer:______________________)
Ständiger Wohnsitz: ___________________________,
Tel.: _______________________________,
Provisorischer Wohnsitz: _________________________,
Tel.: _________________________,
Aufenthaltsort: _________________________,
Tel.: ______________________,
E-Mail Adresse: ____________________,
Bankkontonummer: _____________________.
als Mieter (im Weiteren: „Mieter“) am unten angesetzten Tag unter folgenden Bedingungen:

1. Vermieter vermietet, Mieter mietet das, im Eigentum des Vermieters stehende PKW von
Marke ______________________,
Typ ________________________,
mit Fahrgestellnummer: __________________, Motornummer: ________________________,
Kennzeichen: ____________________ („Gegenstand der Miete“).

2. Die Zubehöre des den Gegenstand der Miete bildenden Fahrzeuges: Ersatzrad, Hebel, Radschlüssel, Pannendreieck, Ersthilfetasche, Casettenrecorder, Antenne, Alarmgerät.
Wert des den Gegenstand der Miete bildenden Fahrzeuges beträgt: HUF ______________,-, d.h. ________________________ ungarischer Forint.
Eigenteil der für das Fahrzeug gültigen Kaskoversicherung beträgt _______________ %, jedoch zumindest HUF ______________________,-.
Der Mieter hat das Fahrzeug in betriebsfähigem, ausprobiertem, ausgezeichnetem, sauberem Zustand, aufgefüllt mit Schmieröl und Abkühlungswasser, samt gültigen technischen Zulassung übernommen.
Stand der Kilometeruhr bei Übernahme _______________________, bei Rückgabe: ________________________. Gelaufene Strecke: ______________________ Km.  

3. Name der das Fahrzeug fahrenden Person: ___________________________,
Geburtsort:_______________________,
Geburtsdatum:___________________,
Mädchenname der Mutter: ________________,
Personalausweisnummer:______________________,
Führerseinnummer: __________________,
Gültigkeitsdauer des Führerscheins: ______________________,
Wohnsitz: ___________________________,
Tel.: _______________________________,

4. Der Mietvertrag wird auf befristete Dauer abgeschlossen, die vom ___. ___. 200_ bis zum __. __. 200_ lauft, daher __ Tagen beträgt.


5. Der Mietzins beträgt HUF __________,- /Tag, d.h. ____________________ ungarischer Forint, was für die Laufzeit der Miete im Voraus zu entrichten ist. Der Mietzins für die im Punkt 4 des vorliegenden Vertrages bezeichneten Dauer wurde gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Vertrages bezahlt.
Die Parteien halten fest, dass der Mietzins unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Nutzung von 200 Km/Tag bestimmt wurde. Sofern der Mieter das Fahrzeug darüber hinaus nutzt, ist er verpflichtet, für die Mehrnutzung einen Zuschlag von HUF 20,- pro Km zu entrichten.

6. Der Vermieter hat gleichzeitig mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages als Kaution HUF _______________,-, d.h. ______________________ ungarischen Forint übernommen. Die Kaution wird zum Zeitpunkt der in vertragsmäßigem Zustand erfolgenden Rückgabe des Gegenstandes der Miete – gemäß den im vorliegenden Vertrag Festgehaltenen – dem Mieter zurückgezahlt.  

Ort, Datum:
                                                ______________________               ______________________
                                                                   Mieter                                         Vermieter

Vor uns als Zeugen:

1.) Name:         ___________________        Name: ________________________
Geburtsort/-datum:                    Personalausweisnr.:________________
Personalausweisnr.:________________        Name der Mutter:_________________
Name der Mutter:_________________        Wohnsitz: _________________________
Wohnsitz: _________________________
Tel.: __________________

Ich beglaubige hiermit die von den Parteien
erfolgte Unterzeichnung des vorliegenden
Vertrages und übernehme für die aufgrund
dieses Vertrages bestehenden jeweiligen
Zahlungsverbindlichkeiten des Mieters
eine Solidarbürgschaft.

                                          ______________________                               ______________________
                                             Zeuge und Solidarbürge                                                 Zeuge

Die Parteien haben vorliegenden Mietvertrag unter den oben beschriebenen Bedingungen bis zum __. __. 200_ verlängert. Für diese Dauer wurde der Mietzins entrichtet.

Ort, Datum:
                                                ______________________               ______________________
                                                                 Mieter                                            Vermieter


Die Parteien haben vorliegenden Mietvertrag unter den oben beschriebenen Bedingungen bis zum __. __. 200_ verlängert. Für diese Dauer wurde der Mietzins entrichtet.

Ort, Datum:
                                                ______________________               ______________________
                                                                    Mieter                                          Vermieter

_____________________________________________________________________.
Der Mieter hat den Gegenstand der Miete am __. __. 200_ um __ Uhr dem Vermieter zurückgegeben. Die bei der Rückgabe bestehenden Fehler (Mängel) des Fahrzeuges: ______________.

Der Mieter hat den Betrag der Kaution übernommen. Der Mieter erklärt, dass wenn im Bezug auf die Nutzung des Fahrzeugs im Späteren nachträgliche Strafen oder gerechte Kosten aufkommen, werden diese von ihm im vollen Umfang erstattet.

Ort, Datum:
                                                ______________________               ______________________
                                                              Mieter                                                Vermieter

AUSFÜHRLICHE BEDINGUNGEN DES MIETVERTRAGES

1. Der Mietvertrag wird für die im Vertrag bezeichnete Dauer errichtet. Die Mindestlaufzeit ist 2 Tage, als einen Miettag gilt jeweils eine 24stündige Periode. Der Mieter ist berechtigt, die Laufzeit der Miete – vor deren Ablauf – zu verlängern, ist aber verpflichtet, den für die verlängerte Dauer fallenden Mietzins spätestens am Tag des Ablaufes der ursprünglichen Mietdauer zu entrichten. Zum Zeitpunkt des Ablaufes der Mietdauer ist der Mieter – mangels Verlängerung – verpflichtet, den Gegenstand der Miete in einem betriebsfähigen, sauberen Zustand, identisch mit dem Zustand zum Zeitpunkt der Übernahme, aufgefüllt mit Schmieröl und Abkühlwasser dem Vermieter zurückzugeben. Bei einer Verspätung mit der Übergabe über 3 Stunden hinaus wird der Mietzins für einen weiteren Tag berechnet.

2. Der Mieter haftet für den Zustand des den Gegenstand der Miete bildenden Fahrzeuges und für den Zustand von all dessen Ausrüstungsgegenständen und Zubehören. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben, wenn er den Schlüssel, den Fahrzeugschein, Kennzeichenschild oder sonstige offizielle Dokumente oder Zubehöre des Fahrzeuges verliert, oder falls diese von ihm gestohlen werden. Er haftet für sämtliche, daraus resultierenden Schäden und Kosten. Das gleiche gilt für den Fall, wenn der Schaden durch unberechtigtes Nachmachenlassen der Schlüssel oder Kopieren der Dokumente verursacht wird.  

3. Der Mieter ist im Interesse der sicheren Betreibung des Fahrzeuges verpflichtet, den Abkühlwasserstand des Fahrzeugs, das Schmieröl und Bremsflüssigkeit regelmäßig zu kontrollieren, ist ferner verpflichtet, jede diesbezügliche Probleme dem Vermieter unverzüglich bekannt zu geben. Sollte wegen Unterlassung der Meldepflicht Schaden entstehen, ist der Mieter verpflichtet, diesen dem Vermieter zu ersetzen.  

4. Während der Benutzung des den Gegenstand der Miete bildenden Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, sämtliche einschlägige Rechtsnormen und behördliche Vorschriften, insbesondere die Verkehrsvorschriften (KRESZ) einzuhalten und er haftet dafür im vollen Umfang. Dem Mieter ist es insbesondere untersagt, unter Einfluss von Alkohol, Medikamente oder Drogen das Fahrzeug zu fahren oder dessen Fahren an eine Person zu überlassen, die unter Einfluss von Alkohol, Medikamente oder Drogen steht. Der Mieter ist – ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters – nicht berechtigt, mit dem den Gegenstand der Miete bildenden Fahrzeug das Gebiet von Ungarn zu verlassen. Während Bestehen des Mietvertrages darf die Miete und der Gegenstand der Miete an Drittperson nicht übergeben, übertragen, verwertet oder belastet werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Gegenstand der Miete im Rahmen von Sportveranstaltungen oder auf Testzielen zu benutzen oder damit andere Fahrzeuge zu schleppen. Dem Mieter ist strengstens untersagt, die Schlüssel des Fahrzeuges nachmachen zu lassen, den Gegenstand der Miete als Sicherheit anzuwenden, zu verpfänden oder zu verwerten.

5. Die Verletzung der im Obigen bekannt gegebenen Nutzungsbedingungen, bzw. die Angabe von falschen Daten gilt als schwere Vertragsverletzung und zieht die sofortige Kündigung des Mietvertrages, die Strafanzeige, bzw. die Einleitung von behördlichen Verfahren mit sich. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, sämtliche aufkommenden Kosten dem Vermieter zu ersetzen, abgesehen vom Bestehen einer Kaskoversicherung. Seine Haftung erstreckt sich auf die Handlungen und Versäumungen jener Person, der er das Fahrzeug überlassen hat.

6. Während der Laufzeit der Miete ist der Mieter verpflichtet, sämtliche Kosten im Bezug auf Nutzung des Fahrzeuges (insbesondere die Treibstoffkosten, die Autobahngebühren, Parkgebühren, Strafen wegen Ordnungswidrigkeit, bzw. andere Kosten) zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, den Nachweis über Erfüllung sämtlicher derartigen Zahlungsverbindlichkeiten (Vignette über die Autobahngebühr und deren Zertifikat, Parkscheine, Beschluss über Strafe wegen Ordnungswidrigkeit und Nachweis über deren Einzahlung usw.) nach Ablauf der Mietlaufzeit dem Vermieter mangelfrei zu übergeben. Für die aus der Unterlassung der Übergabepflicht resultierenden Schäden und Kosten haftet der Mieter. Sollten derartige Kosten – im Bezug auf die Mietdauer – nach der Laufzeit der Miete aufkommen, ist der Mieter verpflichtet, diese Kosten dem Vermieter unverzüglich zu erstatten und sämtliche Kosten und Schäden des Vermieters zu tragen. In diesem Fall ist der Mieter ferner verpflichtet – aufgrund jeder einzelnen Maßnahme der Behörde oder der Berechtigten – eine Administrationsgebühr von HUF 2.000,- dem Vermieter zu entrichten.

7. Im Falle von Schaden und Beschädigungen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu verständigen und den Gegenstand der Miete zurückzugeben. Sollte der Schaden oder die Beschädigung als Folge bestimmungswidriger Benutzung entstanden sein, bzw. wenn der Mieter den Vermieter beim Anschluss des Mietvertrages bezüglich einer oder mehreren wesentlichen Angaben, Tatsachen oder Umstände irregeführt hat, falsche Angaben angegeben hat, so ist der Mieter im Falle eines eventuellen Schadensfalles – ohne Rücksicht auf Bestehen einer Kaskoversicherung – verpflichtet, den gesamten Schaden zu ersetzen. In sonstigen Fällen ist der Mieter verpflichtet, den mit Versicherung nicht gedeckten Tei des Schadens (z.B. Eigenteil) dem Vermieter zu ersetzen. Der Mieter ist ferner jedenfalls verpflichtet, den Mietzins für die Gesamtdauer der Reparatur, ferner die sonstigen Schäden und Kosten des Vermieters zu ersetzen. Die Schadenersatzhaftung des Mieters für die Schäden des Passagierraumdaches, der Reifen, der Räder, der Unterplatte, des Laufwerkes, der Teile unter der Schwelle, der äußeren Spiegel, der Antenne, des inneren Raumes und des Gepäckraumes besteht ohne Rücksicht auf den Ersatz des Versicherungseigenteils im vollen Umfang. Der Vermieter haftet für die aus eventuellem Schadhaftwerden des Fahrzeuges resultierenden Schäden des Mieters nicht. Im Falle von Schadhaftwerden darf die Reparatur des Fahrzeuges ausschließlich unter Zustimmung des Vermieters angefangen werden. Der Mieter ist verpflichtet, von der Servicestelle einen Zustandsbericht ausfüllen zu lassen.

8. Im Falle von Unfall oder Schadensfall (Diebstahl, Aufsprengen, Beschädigung usw.) des den Gegenstand der Miete bildenden Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu verständigen und um die Maßnahme der Polizei zu ersuchen, bzw. die davon ausgestellten Unterlagen dem Vermieter zu übergeben. In jedem Fall ist der Mieter verpflichtet, im Interesse der Klärung der Angelegenheit mit größter Sorgfalt vorzugehen, sämtliche Angaben der vom Schadensfalls betroffenen Personen und Behörden (insbesondere das Kennzeichen der weiteren betroffenen Fahrzeuge, den Namen, die Adresse und Telefonnummer der Eigentümer/Fahrer/Zeugen, deren Versicherungsgesellschaft, den Lageplan, Photos usw.), ferner das regelmäßig ausgefüllte Unfallanmeldungsformular zu besorgen. Mangels der zu der Regelung des Schadensfalls erforderlichen Angaben, Dokumenten ist der Mieter auf Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet.

9. Falls der Gegenstand der Miete im Laufe von behördlichen Maßnahmen beschlagnahmt wird, hat der Mieter darüber den Vermieter unverzüglich zu verständigen. Die wegen der behördlichen Maßnahmen aufkommenden Kosten, bzw. die aus der Beschlagnahme resultierenden Schäden werden vom Mieter getragen.

10. Die Unterlassung der Verständigung des Vermieters von den oben bezeichneten Umständen gilt als schwere Vertragsverletzung, die die sofortige Kündigung des vorliegenden Vertrages und die volle Haftung des Mieters mit sich zieht.

11. In dem Fall, dass der Mieter bis zum Ablauf von 24 Stunden nach Ende der Mietlaufzeit den Gegenstand der Miete dem Vermieter nicht zurückgibt, ist der Vermieter auch ohne vorangehende Ankündigung berechtigt, um das Abtransport des Mietgegenstandes – sogar durch Inanspruchnahme von Eigengewalt – zu sorgen. Der Mietzins für die Dauer der Versäumung, ferner die gemäß dem Zivilgesetzbuch jeweils maßgebenden Verzugszinsen für die Verzugsdauer, ferner die sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Mieters. In dem Fall, dass der Mieter bis zum Ablauf von 72 Stunden nach Ende der Mietlaufzeit den Gegenstand der Miete dem Vermieter nicht zurückgibt und seine Versäumung entsprechend nicht nachweist, bzw. wenn sonstige Umstände, die einen Verdacht in diesem Bezug untermauern, bestehen, wird der Vermieter vermuten, dass der Mieter im Bezug auf das Fahrzeug die im § 317 des Strafgesetzbuches beschriebe Unterschlagung begangen hat, und er ist berechtigt, gegen den Mieter eine Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug fahnden zu lassen.

12. Sofern der Gegenstand der Miete vernichtet wird, verloren geht, entwendet oder unbrauchbar wird, bzw. dieser aus welchem Grunde auch immer nicht zurückgegeben wird, ist der Mieter verpflichtet, den durch Versicherung nicht ersetzten Wert (z.B. Eigenteil, durch Versicherung nicht gedeckten Schäden), ferner den für die Dauer bis zum Ersetzen des obigen Betrages zustehenden Mietzins dem Vermieter zu ersetzen. Der Vermieter ist berechtigt, den Betrag der Kaution gegen seine aufgrund vorliegenden Vertrages gegen den Mieter bestehenden Forderungen aufzurechnen. Der Vermieter ist ferner berechtigt, seinen darüber hinausgehenden Schaden gegen den Mieter geltend zu machen. Der Mieter ermächtigt den Vermieter ausdrücklich darauf, dass er sämtliche seiner aufgrund des vorliegenden Vertrages bestehenden – dem Mieter schriftlich mitgeteilten – Forderungen durch Inkasso gegen das oben bezeichnete Bankkonto des Mieters geltend macht.  

13. Sofern der Mieter keine natürliche Person ist, kann er bei dem Abschluss des Vertrages ausschließlich von einer entsprechend ermächtigten Person (Unterschriftsmuster) vertreten werden. Sollte die bei dem Abschluss des Mietvertrages vorgehende Person über keine entsprechende Ermächtigung seitens der als Mieter bezeichneten Gesellschaft verfügen, so werden die vertraglichen Verbindlichkeiten die beim Vertragsabschluss vorgehenden natürlichen Personen belasten.

14. Der Vermieter ist berechtigt, die in diesem Vertrag bezeichneten Angaben des Mieters ausschließlich im Interesse der Erfüllung des Vertrages, bzw. für eigene Marketingziele anzuwenden. Im Falle der Vertragsverletzung seitens des Mieters (insbesondere bei Unterlassung der Rückgabe des Fahrzeuges oder bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen) ist der Vermieter berechtigt, die Angaben des Mieters an die zuständigen Behörden, bzw. an Drittpersonen weiterzuleiten.

15. In den im vorliegenden Vertrag nicht geregelten Fragen sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und der einschlägigen Rechtsnormen maßgeblich.

16. Der Mieter erklärt, dass er die in dem Vertrag geregelten Bestimmungen und die allgemeinen Vertragsbedingungen kennen gelernt hat, der Vermieter seine Aufmerksamkeit auf die unüblichen Bestimmungen gesondert aufgerufen hat, so unterschreibt der diesen Vertrag in ausdrücklichem Kenntnis über diesen Bestimmungen gutheißend.

17. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass er für die in dem Fahrzeug oder mit dem Fahrzeug an Dritten verursachten Schäden eine volle Schadenersatzhaftung hat. Sofern die Versicherung aus einem dem Mieter vorwerfbaren Grund nicht oder nur teilweise leistet, so ist der Mieter verpflichtet, die für den Vermieter verursachten Schäden zu ersetzen. Die Schadenersatzhaftung besteht auch in dem Fall, wenn der Vermieter den Beschädigten bereits entschädigt hat.

Der Betrag der Kaution kann in diesem Fall bis zum Abschluss des Schadensfalles zurückgehalten werden. Der Mieter ist verpflichtet, im Interesse der Regelung des Schadensfalls gutmütig mitzuwirken, die einschlägige Dokumentation zu übergeben.

Auch die Strafen oder andere, wegen Ordnungswidrigkeiten (z.B. Parken) geltend gemachten Forderungen gelten als Schaden.

18. Die Parteien versuchen, ihre Rechtsstreitigkeiten in erster Linie auf friedlichem Wege, außergerichtlich, durch Schlichtung zu regeln. Sollte dies erfolglos bleiben, wird die ausschließliche Zuständigkeit des Pester Zentralbezirksgerichts, bzw. des Hauptstädtischen Gerichtes vereinbart.

                               ______________________               ______________________
                                               Mieter                                   Zeuge / Solidarbürge
 

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